Folgend Anträge stehen zum Download bereit:
- Antrag bronzene silberne goldene Leistungsnadel [157 KB]
- Antrag auf Verleihung der silbernen/goldenen SHFV Schiedsrichter-Ehrennadel [69 KB]
- Antrag auf Verleihung der silbernen/goldenen SHFV Ehrennadel [77 KB]
- Antrag auf Verleihung der bronzenen/silbernen/goldenen SHFV-Jugendleiterehrennadel [69 KB]
- DFB Verdienstnadeln Richtlinien [48 KB]
- Antrag auf Verleihung der DFB-Verdienstnadel [78 KB]
§ 1 Allgemeines
1. Der Schleswig-Holsteinische Fußballverband e.V. ehrt Personen, die sich um
den Fußballsport verdient gemacht haben:
a) Durch Ernennung zum
1) Ehrenvorsitzenden,
2) Ehrenmitglied.
b) Durch Verleihung der
1. silbernen und goldenen Ehrennadel,
2. silbernen und goldenen Schiedsrichterehrennadel,
3. bronzenen, silbernen und goldenen Jugendleiterehrennadel,
4. bronzenen, silbernen und goldenen Leistungsnadel
2. Die für die Auszeichnung vorgeschlagenen Personen müssen die
nachfolgenden Bedingungen erfüllen.
3. Die Auszeichnung einer höheren Stufe setzt die Auszeichnung
aller niedrigeren Stufen voraus. Dies gilt nicht für die Verleihung von
Jugendleiterehrennadeln.
§ 2 Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglied
1. Zum Ehrenvorsitzenden kann nur derjenige ernannt werden, der Inhaber der goldenen Ehrennadel des SHFV ist und das Amt des Verbands-, Bezirks- oder Kreisvorsitzenden über längere Zeit besonders verdienstvoll geführt hat.
2. Der Ehrenvorsitzende ist mit Sitz und beratender Stimme im jeweiligen Vorstand und auf Verbands- und Bezirksebene im jeweiligen Beirat vertreten.
3. Der Ehrenvorsitzende wird auf Antrag des jeweiligen Vorstandes auf den Verbands-, Bezirks- oder Kreistagen gewählt. Er hat dort nach seiner Wahl beratende Stimme.
4. Der Ehrenvorsitzende erhält neben einer Urkunde eine besondere Ehrennadel des jeweiligen Verbandes.
5. Zum Ehrenmitglied kann nur derjenige gewählt werden, der Inhaber der goldenen Ehrennadel des SHFV ist und eine Funktion nach § 23 a der Satzung im Verbands-, Bezirks- oder Kreisvorstand über längere Zeit besonders verdienstvoll ausgeübt hat.
6. Das Ehrenmitglied wird auf Antrag des jeweiligen Vorstandes auf den Verbands-, Bezirks- oder Kreistagen gewählt. Es hat dort nach seiner Wahl beratende Stimme.
7. Das Ehrenmitglied des Verbandes oder der Bezirke ist außerdem mit beratender Stimme im jeweiligen Beirat vertreten.
8. Das Ehrenmitglied erhält neben einer Urkunde eine besondere Ehrennadel des jeweiligen Verbandes.
§ 3 Ehrennadel
1. Die silberne Ehrennadel kann Personen verliehen werden, die
a) eine mindestens 10-jährige verdienstvolle ehrenamtliche Tätigkeit auf Verbands-, Bezirks- oder Kreisebene nachweisen können,
b) eine mindestens 15-jährige verdienstvolle ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltung eines Vereins nachweisen können oder
c) sich ganz besondere Verdienste um den Fußballsport oder dem Verband erworben haben, ohne eine ehrenamtliche Tätigkeit im Verein oder Verband auszuüben.
2. Die goldene Ehrennadel kann Personen verliehen werden, die
a) eine mindestens 20-jährige verdienstvolle ehrenamtliche Tätigkeit auf Verbands-, Bezirks- oder Kreisebene nachweisen können,
b) eine mindestens 25-jährige verdienstvolle ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltung eines Vereins nachweisen können oder
c) sich außergewöhnliche Verdienste um den Fußballsport oder dem Verband erworben haben, ohne eine ehrenamtliche Tätigkeit im Verein oder Verband auszuüben.
3. Zwischen der Verleihung der silbernen und goldenen Ehrennadel muss mindestens ein Zeitraum von 5 Jahren liegen.
4. Die Verleihung der Ehrennadel soll grundsätzlich dort erfolgen, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit des zu Ehrenden liegt.
§ 4 Schiedsrichterehrennadel
1. Die silberne Schiedsrichterehrennadel kann an Schiedsrichter verliehen werden, die mindestens 15 Jahre aktiv tätig sind oder eine mindestens 10-jährige verdienstvolle Tätigkeit in den Schiedsrichterausschüssen auf Verbands-, Bezirks- oder Kreisebene nachweisen können.
2. Die goldene Schiedsrichterehrennadel kann an Schiedsrichter verliehen werden, die
mindestens 20 Jahre aktiv tätig sind oder sich durch ihre Leistungen bei DFB -Meisterschafts- oder FIFA-Länderspielen oder durch eine mindestens 15-jährige verdienstvolle Tätigkeit in den Schiedsrichterausschüssen auf Verbands-, Bezirks- und Kreisebene ganz besondere Verdienste um das Schiedsrichterwesen erworben haben.
3. Zwischen der Verleihung der silbernen und goldenen Schiedsrichterehrennadel muss ein Zeitraum von mindestens 5 Jahren liegen.
4. Die Verleihung der Schiedsrichterehrennadel soll grundsätzlich auf der Ebene des jeweiligen Kreisfußballverbandes des zu ehrenden Schiedsrichters erfolgen.
§ 5 Jugendleiterehrennadel
1. Die bronzene Jugendleiterehrennadel kann Personen verliehen werden, die eine mindestens 5-jährige ununterbrochene ehrenamtliche Tätigkeit in der Fußballjugendarbeit nachweisen können.
2. Die silberne Jugendleiterehrennadel kann Personen verliehen werden, die eine mindestens 10-jährige ehrenamtliche Tätigkeit in der Fußballjugendarbeit nachweisen können oder sich ganz besondere Verdienste um den Jugendfußball erworben haben.
3. Die goldene Jugendleiterehrennadel kann Personen verliehen werden, die eine mindestens 15-jährige ehrenamtliche Tätigkeit in der Fußballjugendarbeit nachweisen können oder sich außergewöhnliche Verdienste um den Jugendfußball erworben haben.
4. Zwischen den Verleihungen der einzelnen Jugendleiterehrennadel muss ein Zeitraum von mindestens 5 Jahren liegen.
5. Die Verleihung soll grundsätzlich auf der Ebene des jeweiligen Kreisfußballverbandes der zu ehrenden Person erfolgen.
§ 6 Leistungsnadel
1. Die bronzene Leistungsnadel kann an Spielerinnen und Spieler verliehen werden, die
a) mindestens 10 Spiele in Landesauswahlmannschaften nachweisen können oder
b) mindestens eine 20-jährige vorbildliche Laufbahn als Aktiver im ordentlichen Pflichtspielbetrieb von Vereinsmannschaften im Bereich des DFB (gerechnet ab dem 10. Lebensjahr) nachweisen können.
2. Die silberne Leistungsnadel kann an Spielerinnen und Spieler verliehen werden, die
a) mindestens 20 Spiele in Landesauswahlmannschaften nachweisen können oder
b) mindestens eine 25-jährige vorbildliche Laufbahn als Aktiver im ordentlichen Pflichtspielbetrieb von Vereinsmannschaften im Bereich des DFB (gerechnet ab dem 10. Lebensjahr) nachweisen können.
3. Die goldene Leistungsnadel kann an Spielerinnen und Spieler verliehen werden, die
a) mindestens 30 Spiele in Landesauswahlmannschaften nachweisen können oder
b) mindestens eine 30-jährige vorbildliche Laufbahn als Aktiver im ordentlichen Pflichtspielbetrieb von Vereinsmannschaften im Bereich des DFB (gerechnet ab dem 10. Lebensjahr) nachweisen können.
4. Für die Verleihung der Leistungsnadel gelten als Auswahlspiele alle Spiele der SHFV-Landesauswahl (Frauen, Herren, Juniorinnen und Junioren) gegen Auswahlmannschaften anderer Landesverbände, Spiele gegen eine DFB-Auswahl sowie ausländische Auswahlmannschaften.
5. Die Verleihung der Leistungsnadel erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand auf Vorschlag des Verbandstrainers (Buchstabe a) oder der Mitgliedsvereine des SHFV (Buchstabe b).
§ 7 Urkunden und Veröffentlichung
Bei den Ernennungen und Auszeichnungen nach § 1 werden Urkunden ausgehändigt. Zusätzlich wird bei einer Auszeichnung mit der goldenen Ehrennadel (§ 3 Buchstabe b Nr. 1) eine „SHFV – Uhr“ überreicht. Außerdem erfolgt bei Auszeichnungen nach § 1 Buchstabe b eine Veröffentlichung im Fußball-Magazin des SHFV.
§ 8 Besondere Rechte
Träger der goldenen Ehrennadel können auf Antrag einen Ausweis erhalten, der zum freien Eintritt bei allen zum Spielbetrieb des SHFV zu zählenden Spielen berechtigt.
§ 9 Anträge
1. Antragsberechtigt für Auszeichnungen nach § 1 Buchstabe b Nr. 1 bis 3 sind die Vereine des SHFV sowie die Vorstände und alle Ausschüsse auf Verbands-, Bezirks- oder Kreisebene. Die Anträge sind über den jeweiligen Vorstand, der zum Antrag eine Stellungnahme abzugeben hat, an die Geschäftsstelle des SHFV zu richten.
2. Über die Auszeichnungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand des SHFV. Vor der Entscheidung sind die Anträge der Ehrenamtskommission des SHFV zur Prüfung und Stellungnahme zuzuleiten.
3. Die Anträge müssen mindestens 6 Wochen vor dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Verleihungstages der Geschäftsstelle des SHFV vorliegen.
4. Die Anträge auf eine Auszeichnung sind auf Vordrucken zu stellen, die durch die Verbandsgeschäftsstelle bezogen werden können.
5. Die Benachrichtigung des mit einer Ehrennadel zu Ehrenden nimmt der für die Durchführung der Ehrung jeweils zuständige Vorstand vor.
§ 10 Widerruf
1. Der Verbands-, Bezirks- oder Kreistag kann Ernennungen nach § 1 Buchstabe a auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes widerrufen, wenn der Betroffene sich als unwürdig erwiesen hat.
2. Der Verbandsvorstand kann Auszeichnungen nach § 1 Buchstabe b zurücknehmen, wenn der Betroffene in einem sportgerichtlichen Strafverfahren mit einer Strafe nach §§ 29 und 30 der Rechtsordnung verurteilt wird.
§ 11 Ausnahmen von den Ehrungsvoraussetzungen
In besonders gelagerten Einzelfällen hat der Verbandsvorstand mit Zustimmung des Verbandsbeirates das Recht, von der Erfüllung der Ehrungsvoraussetzungen nach § 1 b in Verbindung mit § 1 Nr. 3, §§ 3 bis 6, abzusehen.
§ 12 Schlussbestimmung
Diese Ehrungsordnung tritt an die Stelle der bisherigen Richtlinien über die Verleihung von Ehrennadeln und der Ehrenmitgliedschaft des SHFV e.V. vom 17. März 1987.