Kreisfußballverband Dithmarschen
Saison- 2007/2008-
Ordnungsgeldkatalog- Junioren
Gemäß § 47 der Satzung des SHFV können Verbandsorgane Verstöße gegen Satzung und Ordnungen, sowie gegen Verwaltungsanordnungen mit Ordnungsgeldern belegen. Laut Beschluss des Vorstandes des KFV-Dithmarschen vom 20.07.04 werden die nachstehend aufgeführten Verstöße vom Spiel- und Schiedsrichterausschuss mit nachstehend aufgeführten Ordnungsgeldern geahndet:
1) Dreimaliger Verzicht oder Rückzug einer Mannschaft 75 €
2) Nichtantreten einer Mannschaft 25 €
3) Unzulässiger Spielbetrieb 25 €
4) Ungenehmigtes Spielen gegen ausländische Mannschaften 25 €
5) Verstoß gegen die Pflichten eines bauenden Vereins 10 bis 25 €
6) Durchführung eines ungenehmigten Feld-bzw. Hallenturniers 20 €
7) Nicht ordnungsgemäß abgesagtes Spiel 10 €
8) Spielverlegungen ohne bzw. mit zu später Mitteilung an den Staffelleiter 15 €
9) Spielen ohne Spielerlaubnis (je Spieler/in) 20 €
10) Nichttragen der Mannschaftsführerbinde 10 €
11) Nichtantreten des Schiedsrichters 30-50 €
12) Verspätetes Absagen des Schiedrichters 20 €
13) Verspätet eingesandter Spielbericht (nach 4 Tagen) 10 €
14) Von den Vereinen nicht eingesandter Spielbericht (7 Tage nach dem Spiel) 15 €
15) Nicht ordnungsgemäß ausgefüllter Spielbericht 10 €
16) Fehlender Spielerpass 10 €
17) Nichtbeseitigung von Mängel des Spielerpasses trotz Aufforderung 15 €
18) Ungenehmigtes Spielen von Junioren gegen Herrenmannschaften 20 €
19) Ungenehmigtes Spielen von Juniorinnen gegen Frauenmannschaften 20 €
20) Ungenehmigtes Spielen gegen Frauenmannschaften 50 €
21) Verstoß gegen die allgemein verbindlichen Vorschriften der Spielkleidung 10 €
22) Verweigerung des Sportgrußes (je Spieler/in) 10 €
23) Antreten einer Jugendmannschaft ohne erwachsenen Betreuer 25 €
24) Mahngebühr bei zweiter Mahnung 10 €
25) Verspätetes oder nicht gemeldetes Spielergebnis durch den Heimverein 10 €
Beschwerde im Ordnungsgeldverfahren:
Gegen Ordnungsgeldbeschlüsse der Ausschüsse- § 47 der Satzung - ist die Beschwerde gem. § 45 der Rechtsordnung der Satzung zulässig. Sie ist schriftlich mit Begründung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses (§13 Abs.3 RO) beim Vorstand des KFV-Dithmarschen - Herrn 1.Vorsitzenden Gustav Haack, Gohweg 3, 25774 Hemme - einzulegen.
gez. Wolfgang Schröder gez. Christian Hansen
Jugendobmann Schiedsrichterobmann
Zusätzliche Hinweise
Bestimmungen für das Protestverfahren
Die Bestimmungen für das Protestverfahren ergeben sich aus den §§ 46-49 der Rechtsordnung des SHFV.
Zuständige Anschrift:
KFV Dithmarschen Kreisgerichtsvorsitzender Karl Schlüter Hauptstr. 30 25785 Nordhastedt
Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Kreisgerichts
Die Bestimmungen für das Berufungsverfahren gegen Urteile des Kreisgerichts ergeben sich aus den §§ 62-66 der Rechtsordnung des SHFV.
Zuständige Anschrift:
SHFV-Bezirk III Bezirksgerichtsvorsitzender Günter Pritzlaff Greifenberger Str. 14 25767 Albersdorf
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