Durchführungsbestimmungen

Für die Vereine des KFV Dithmarschen

1.) Alle Spiele werden nach der Satzung und den Ordnungen des SHFV und des DFB ausgetragen.

2.) Für den Auf- und Abstieg gelten folgende Regelungen:

a.) Der Kreismeister, sofern er aufstiegsberechtigt ist, und die sportlich bestplazierte nicht qualifizierte Mannschaft der BOL
spielen im Hin und Rückspiel den fünften Aufsteiger in
die Verbandsliga aus. Beim Rückspiel gelten die Regelungen des § 14 der SpO des SHFV
Bei einem Verzicht des Kreismeisters gibt es keinen Ersatzkandidaten. Der Gegner
nimmt den fünften Aufstiegsplatz ein.

b.) Alle Mannschaften in der BOL aus dem SHFV Kreis Dithmarschen die nicht in die VL bzw. die Schleswig- Holstein- Liga aufsteigen, kommen in die Kreisliga.

c.) Aus der Bezirksliga kommen alle Mannschaften aus dem SHFV Kreis Dithmarschen, die nicht zu den Regelabsteigern (3) gehören oder Aufstiegsberechtigt sind, in die Kreisliga.

d.) Die neue Kreisliga wird durch Mannschaften aus der jetzigen Kreisliga komplettiert.

e.) Aus der Kreisklasse A – D steigen die Meister, soweit freie Plätze vorhanden sind, können weitere Mannschaften aufsteigen, in die nächst höhere Spielklasse auf. ( z.B. Meister der Kreisklasse A in die Kreisliga)

f.) Die Regelabsteiger aus der Kreisliga und den Kreisklassen A- C (2) steigen 2 Klassen tiefer ab (z.B. Absteiger aus der Kreisliga in die Kreisklasse B) Es können auch weitere Mannschaften vom Abstieg betroffen sein, wenn die Klassenstärke überschritten wird.

3.) Gem. §5 Abs. 4 der SpO des SHFV nimmt die Einteilung der gemeldeten Mannschaften im Rahmen des Gesamtspielbetriebes in der jeweiligen jährlichen Verbandsspielzeit unanfechtbar der zuständige Spielausschuss vor.

4.) Spielabsagen wegen Unbespielbarkeit des Platzes können grundsätzlich erst am Spieltag ab 10.00 Uhr erfolgen.
Es gilt der Grundsatz, dass immer die klassentiefere Mannschaft zuerst abgesagt werden muss.

Allein der zuständige Fußballobmann oder der 1. Vorsitzende sind berechtigt, entsprechende Erklärungen abzugeben.Absagen anderer Personen gelten als nicht abgegeben.

Die Absagen haben ausschließlich in der Reihenfolge

a.) der jeweilige Staffelleiter der Kreisliga bzw. der Kreisklassen A,B,C,D

b.) Gastverein

c.) Schiedsrichter

zu erfolgen.


Der Spielausschuß behält sich in Zweifelsfällen die Überprüfung der Berechtigung der Absage vor und kann bereits in Ausnahmefällen bei der ersten Absage das Heimrecht am Spieltag dem Gast übertragen. Im Falle einer 2.Absage der gleichen Begegnung durch den Heimverein wird das Heimrecht am Spieltag sofort auf den Gast übertragen.Diese Regelung gilt nicht im Falle einer generellen Absetzung eines Spieltages durch den Spielausschuß.

Bei der Absetzung eines Spieltages durch den Spielausschuß gelten die Veröffentlichungen in der Presse als verbindlich und sind daher von den Vereinsvertretern zu beachten.


5.) Anträge auf Spielverlegungen müssen schriftlich erfolgen. Beide Vereinsvertreter können sowohl per Mail als auch per Karte mit einer Frist von mindestens 14 Tagen (Karte, Poststempel) an den Spielausschussobmann gerichtet werden. Später abgesandte Anträge werden grundsätzlich abschlägig beschieden. Spielverlegungen werden nur noch innerhalb des Spieltages genehmigt.

6.) Freundschaftsspiele bedürfen keiner Anmeldung und besonderen Genehmigung. Ausgenommen hiervon sind Begegnungen mit Vereinen von der Oberliga aufwärts sowie mit Jugendmannschaften sowie der gem. §26 Spielordnung zu genehmigende Spielbetrieb. Spiele gegen ausländische Mannschaften sind gem. §27 Spielordnung vom DFB und vom SHFV zu genehmigen.
Im Falle der Beteiligung von 1. Mannschaften aus dem genehmigungsfreien Spielbetrieb muß jedoch der Schiedsrichter beim zuständigen Schiedsrichteransetzer angefordert werden.
Alle Spiele müssen von lizensierten Schiedsrichtern geleitet werden. Jungschiedsrichter dürfen Herrenspiele nur leiten, wenn eine Genehmigung durch den Schiedsrichterausschuß erteilt worden ist.

7.) Feld- und Hallenturniere sind mit einer Frist von 14 Tagen beim Spielausschußobmann zur Genehmigung zu beantragen.

8.) Die Anreise der Gastmannschaften ist so frühzeitig anzutreten, daß der angesetzte Spielbeginn eingehalten wird.Befindet sich eine Mannschaft nicht mit mindestens 7 spielbereiten Spielern auf dem Spielfeld, hat der Gegner 45 Minuten zu warten.Nach Ablauf der Frist ist der Gegner berechtigt, das Spiel nicht auszutragen, wenn der Schiedsrichter die Zeitüberschreitung bestätigt.Das gleiche gilt auch für einen zeitüberschreitenden, nicht ordnungsgemäßen Spielfeldaufbau.Die Spielwertung ergibt sich aus §21 Abs.2 Spielordnung.

9.) Spielberichtsformulare dürfen nur im Original verwendet werden.Kopien sind nicht gestattet.Der Spielbericht ist unaufgefordert spätestens 15 Minuten vor Spielbeginn vollständig ausgefüllt dem Schiedsrichter zu übergeben, d.h. mit Spielnummer, Vereinsangaben, Spielort und Datum, Namen und Paßnummern der Spieler sowie Unterschriften der Mannschaftsführer.Bei fehlenden Spielerpässen ist das Geburtsdatum einzutragen. Der Spieler hat dieses auf der Rückseite des Spielberichtes mit der Unterschrift zu bestätigen.

Von der Verhängung von Ordnungsgeldern bei fehlenden Pässen kann nur abgesehen werden, wenn eine voherige Zustimmung des Spielauschußobmannes oder des Staffelleiters für den Einsatz ohne Paß eingeholt worden sind.

10.) Spieler, die nicht im Besitz eines Passes sind, können vom Schiedsrichter nicht ausgeschlossen werden, doch hat der Spieler, der einer gesetzlichen Ausweispflicht unterliegt( mit Vollendung des 16. Lebensjahres) sich zwingend mit einem amtlichen Lichtbilddokument ( Personalausweis, Reisepass, Führerschein) auszuweisen. Erfolgt dies nicht, ist vom Schiedsrichter ein entsprechender Hinweis auf dem Spielbericht zu vermerken. Der Spieler ist nicht spielberechtigt. § 29 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden. (Spielwertung)

Die Spielerpässe müssen ein zeitgemäßes Lichtbild enthalten sowie mit der Unterschrift des Spielers und dem Vereinsstempel versehen sein.Unvorschriftsmäßige Pässe sind dem Spielausschußobmann durch den Schiedsrichter mitzuteilen.Im Wiederholungsfall werden diese eingezogen.
Die Spielausschußmitglieder, insbesondere der Bearbeiter für das Paßwesen, sind jederzeit zur Kontrolle der Pässe berechtigt.

11.) Anträge auf Überprüfung der Spielberechtigung sind in schriftlicher Form unter Nennung der Namen und mit Begründung dem Spielausschußobmann innerhalb der nach §45 Abs. 2 der Rechtsordnung gesetzten Frist zuzuleiten.Die Bearbeitungsgebühr beträgt 25,00 EURO. Der Einzahlungsnachweis ist dem Antrag beizufügen.Erfolgt eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 oder 2 Spielordnung, wird die Bearbeitungsgebühr zurückerstattet.

12.) Der Mannschaftsführer ist mit einer Armbinde kenntlich zu machen.

13.) Die Schiedsrichterkosten sind unverzüglich nach Spielende unaufgefordert auszuzahlen.

14.) Zu jedem Spiel ist ein durch Armbinde gekennzeichneter Ordnungsdienst in ausreichender Zahl bereitzustellen.Weiterhin besteht die Pflicht, dafür zu sorgen, Daß bei Unfällen erste sanitäre und ärztliche Hilfe geleistet werden kann.Jeder Verein hat einen Verbandskasten in ordnungsgemäßen Zustand zu unterhalten und an geeigneter Stelle bereitzuhalten (siehe Vorschriften des § 32 Abs. Spielordnung).
Schiedsrichter sind vor, während und nach dem Spiel in jeder Weise in besonderem Maße durch Ordner und Mannschaftsführer zu unterstützen und zu schützen (siehe Vorschriften des § 41 Spielordnung).

PRESSEDIENST

15.) Der Heimverein hat die telef. Erreichbarkeit für den Ergebnisdienst der Presse bis zu 60 Minuten nach der jeweiligen Begegnung entweder durch telef. Anschluß auf dem Sportplatz, im Vereinslokal oder durch Handy sicherzustellen.Die Anschlußnummern sind bekanntzugeben.

16.) Die Vereine sind für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung auf ihren Plätzen verantwortlich. Für Ausschreitungen, die durch unsportliches Verhalten der Zuschauer infolge ungenügender Aufsicht und Platzordnung auftreten, haftet der Platzverein.
Werden Ausschreitungen von Zuschauern des Gastvereins verursacht, kann dieser zur Mithaftung herangezogen werden. Ordner müssen durch Armbinden gekennzeichnet sein.

17.) Der Spielberichtsbogen ist von den Schiedsrichter/innen nach dem Spiel unverzüglich an den jeweiligen Staffelleiter zu senden.

18.) Für die Spielserie 2007/2008 gilt das Doppelspielrecht (U 21) für alle Spieler/innen, die bis einschließlich 30.06.2007 das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. ( Jahrgang 1. Juli 1986 und jünger).
Das weitere Spielrecht gilt nur für die nächst untere Mannschaft seines Vereins. Sie gilt nicht für die letzten vier Meisterschafts- und nicht für Aufstiegsspiele.

Die vorgenannte Regelung gilt außerdem nicht für A- Jugendliche bzw. B- Mädchen!

Die gleitende Skala wird in der Saison 2007/2008 außer Kraft gesetzt.

Ergebnismeldedienst für das DFBnet

19.) Der Vorstand des SHFV-Kreis-Dithmarschen hat auf der Grundlage des §60 der Satzung des SHFV - Pflichten und Rechte der Mitgliedsvereine - in Verbindung mit §2a der Spielordnung beschlossen:

Jeder am Spielbetrieb des SHFV-Kreis-Dithmarschen teilnehmende Verein hat folgendes zu beachten:

a) Ab 01.08.2003 sind die Spielergebnisse der Heimspiele (auch bei Ausfall oder Abbruch) bis spätestens eine Stunde nach Spielschluß in das DFBnet einzugeben.

b) Die Spielergebnisse können folgendermaßen gemeldet werden:
- per Internet
- per Telefon

c) Inhalt und Reihenfolge der Ergebnismeldung:
- per Internet: Das Spielergebnis bzw. ausgefallene Spiele sind einzutragen.
- der Zugangscode ist den Verienen übermittelt worden.

d) Verantwortlich für die richtige Übermittlung des Spielergebnisses ist der jeweilige Beauftragte für die Ergebniseingabe des Vereins.

e) Verstöße gegen die Meldepflicht werden mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 10,00€ geahndet.

Anlage zu den Durchführungsbestimmungen des KFV Dithmarschen
für die Spielserie 2007/2008

20.) Falls eine gemeinsame Kreisliga mit den Herrenmannschaften des
KFV Steinburg gebildet wird, gelten nachstehende Auf- und Abstiegs-
regelungen für die Herrenmannschaften des KFV Dithmarschen.

a) Der Kreismeister, sofern er aufstiegsberechtigt ist, und die sportlich
bestplacierte nicht qualifizierte Mannschaft der BOL spielen gemäß
§ 14 der SpO des SHFV den fünften Aufsteiger aus. Bei einem Verzicht
des Kreismeisters gibt es keinen Ersatzkandidaten. Der Gegner nimmt
den fünften Aufstiegsplatz ein.
Der Verlierer, sofern er aufstiegsberechtigt ist, kommt in die gemeinsame
Kreisliga.

b) Alle Mannschaften der BOL, die nicht in die Verbandsliga bzw. Schl.-
Holst.-Liga aufsteigen, kommen in die gemeinsame Kreisliga.

c) Der Meister der Bezirksliga steigt in die Verbandsliga Nord/West bzw.
Süd/West auf.

d) Die gemeinsame Kreisliga wird durch die bestplacierten Mannschaften
der Bezirksliga auf 14 Mannschaften aufgefüllt. Die beiden noch freien
Plätze werden von den Kreismeistern aus Steinburg und Dithmarschen
belegt.
Die Mannschaften der Bezirksliga, die nicht in die gemeinsame Kreisliga
gelangen, kommen gemeinsam mit den Regelabsteigern der Bezirksliga
in die Kreisklasse A.

e) Die Meister der Kreisklassen A bis D bleiben in ihren jeweiligen Klassen.
Falls die Klassenstärke es zulässt, können noch weitere Mannschaften
in ihrer Klasse bleiben.

f) Die Regelabsteiger aus der Kreisliga und den Kreisklassen A bis D
steigen jeweils 2 Klassen tiefer ab (z.B. aus der Kreisklasse A in die
Kreisklasse C).
Es können noch weitere Mannschaften vom 2fachen Abstieg betroffen
sein, wenn die Klassenstärke der nächsten Klasse überschritten wird.

gez. Frank Willer
Spielausschußobmann

Buchholz , 01.07.2007


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